Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) über die stillen Wahlen anwendbar. Anweisungen sowie Weisungen zu den Wahlen finden Sie im Dokument "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen".